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Satzung
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S a t z u n g
 d e s
T u r n – S p o r t v e r e i n s  P o b e r s h a u  e. V.

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Turn-Sportverein 1872 Pobershau  e. V.

Er hat seinen Sitz in Pobershau/Erzgebirge und ist im Vereinsregister unter der Nummer

VR 602

eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen und erkennt dessen Satzung an.

2. Ziel des Turn-Sportvereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Körperkultur und Sport und der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen in der Koordinierung des sportlichen Lebens im Ort.
Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in den Abteilungen gegenüber dem Staat, den Kommunen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Den Sport in überverbandlichen übergreifenden Angelegenheiten zu vertreten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder zu regeln.
Der Verein will für Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienlich sein.
Der Verein trägt bei zur Förderung sportlicher Talente.
Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbstätigkeit gerichtet.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Rechtsgrundlage

Der Vorstand des Sportvereins regelt die Sportarbeit durch Ordnungen und Entscheidungen der Abteilungen.
Grundlage hierfür sind

-          die Satzung,

-          die Geschäftsordnung,

-          die Finanzordnung und

-          wenn erforderlich weitere Ordnungen der Abteilungen

4. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

-          erwachsenen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

-          passiven Mitgliedern, die sich in der Grundorganisation nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

-          fördernden Mitgliedern.

-          Ehrenmitgliedern

-          Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Dem Verein kann jede natürliche Person gemäß Punkt 2 der Satzung als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet werden.
Diese entscheidet entgültig über den Antrag.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

-          Austritt,

-          Ausschluss,

-          Tod.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Grundorganisation ausgeschlossen werden

-          wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

-          wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag,

-          wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

-          wegen unehrenhafter Handlungen

Vor Ausschluss kann der Auszuschließende vor dem Vorstand angehört werden.


 

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